Satzung

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der eingetragene Verein führt den Namen 1. Chemnitzer Autorenverein.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Kaßbergstraße 36, 09112 Chemnitz.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck, Gemeinnützigkeit, Vernetzung, Mittel des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2.2 Der Zweck des Vereins ist das Verfassen, Verbreiten und Fördern literarischer, publizistischer und literaturkritischer Werke, die humanistischen Zielen verpflichtet sind. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die jährliche Herausgabe der Anthologie „Chemnitzer Kaleidoskop“ sowie durch das Abhalten öffentlicher Literaturwerkstätten und Lesungen.

2.3 Dem in 2.2 beschriebenen Zweck dient auch die lokale Vernetzung des Vereins, vorwiegend mit den für kulturelle Aufgaben zuständigen Stellen und Gremien der Stadt, der Universität der Stadt, der Stadtbibliothek, der örtlichen Presse und zumindest einer Schule.

2.4 Die Tätigkeit des Vereins ist parteiunabhängig und gemeinnützig.

2.5 Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Für besondere Leistungen können Autoren des Vereins angemessene Zuwendungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erhalten.

3. Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag

3.1 Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden, die sich bereits als Gast in Literaturwerkstätten und bei Lesungen mit der Arbeit des Vereins vertraut gemacht hat. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, wobei hundertprozentige Zustimmung der Anwesenden erforderlich ist.

3.2 Die Mitgliedschaft kann als Vollmitglied oder als Korrespondierendes Mitglied (siehe Abschnitte 4.2 bis 4.4) erworben werden.

3.3 Ehemalige Vereinsmitglieder können neu aufgenommen werden; dazu ist die Zustimmung aller am Tag der Wiederaufnahme anwesenden Mitglieder erforderlich.

3.4 Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrengästen ernennen.

3.5 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist sofort wirksam. Eine Rück- erstattung von Beiträgen erfolgt nicht.

Der Austritt des Vorsitzenden oder der Vorstandsmitglieder auf eigenen Wunsch und vor Ablauf der Wahlperiode erfordert eine Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäfts-jahres. In einem solchen Fall sind sowohl der Vorsitzende als auch die Vorstandsmitglieder verpflichtet, in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit abzulegen und die Geschäfte lückenlos an Nachfolger zu übergeben.

3.6 Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise gegen die Satzung verstoßen haben.

3.7 Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von den Vollmitgliedern in jeder Jahreshauptversammlung (s. Abschnitt 5.3) entschieden.

4. Rechte der Mitglieder

4.1 Der Status „Vollmitglied“ ist gekennzeichnet durch folgende Rechte:

4.1.1 Einflussnahme auf die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung und der Literaturwerkstätten. Dazu sind entsprechende Anträge an den Vorstand zu stellen.

4.1.2 Texte in Literaturwerkstätten vortragen und für die Publikationen des Vereins einreichen

4.1.3 Lesungen laut Jahresarbeitsplan des Vereins durchführen

4.1.4 Wahlrecht für den Vorstand

4.2 Der Status „Korrespondierendes Mitglied“ ist gekennzeichnet durch folgende Rechte:

4.2.1 Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins und den dort geführten Diskussionen

4.2.2 Texte in Literaturwerkstätten vortragen bzw. einreichen für Ausgaben der Publikationen des Vereins

4.2.3 Lesungen im Rahmen des Jahresarbeitsplans des Vereins durchführen

4.2.4 Ziel der Korrespondierenden Mitgliedschaft ist Vollmitgliedschaft binnen zwei Jahren. Über die Erreichbarkeit des Ziels wird individuell befunden. Dazu informiert der Vorstand die Mitglieder in jeder ersten Literaturwerkstatt eines Jahres.

5. Organe des Vereins

5.1 Der Vorstand

5.1.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

5.1.2 Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.

5.1.3 Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern über seine Arbeit zu berichten, darunter auch über die Lage im Vorstand.

5.1.4 Dem Vorstand obliegen

die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte, die Einberufung der Zusammenkünfte des Vereins, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung von Berichten zur Vorlage an die Mitgliederversammlung, die Vorbereitung der Aufnahme neuer Mitglieder, die letztliche Aufsicht über die Publikationen des Vereins,

die Anfertigung und Aufbewahrung von Protokollen zu allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung, zu den Sitzungen und Entscheidungen des Vorstands, zum Verlauf der Literaturwerkstätten. Die Protokolle tragen die Unterschriften des Schriftführers und des Vorsitzenden.

5.1.5 Für den Vorstand werden Vollmitglieder für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.

5.1.6 Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

5.1.7 Bei zeitweiliger Abwesenheit des Vorsitzenden des Vereins vertritt ihn sein Stellvertreter. Bei Rücktritt des Vorsitzenden wählt der Vorstand aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, der bis zur Neuwahl eines Vorstands in Verantwortung bleibt.

5.1.8 Für ein vor Ende der Wahlperiode ausscheidendes Vorstandsmitglied kann ein Nachfolger für die restliche Wahlperiode bestellt werden.

5.2 Die Mitgliederversammlung

5.2.1 Alle Entscheidungen, die für den Verein als Ganzes von Wichtigkeit sind, trifft die Mitgliederversammlung. Ihre Zuständigkeit betrifft

5.2.2 die Einhaltung bzw. Änderung der Satzung,

5.2.3 die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

5.2.4 die Entgegennahme der Berichte und die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

5.2.5 die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern,

5.2.6 die Abstimmung über die Aufnahme neuer Voll- oder korrespondierender Mitglieder,

5.2.7 die Auflösung des Vereins.

5.3 Jahreshauptversammlung Jedes Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt.

5.3.1 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vollmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

5.3.2 Die Jahreshauptverssammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

5.3.3 Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% aller Vollmitglieder anwesend sind. Die Jahreshauptversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

5.3.4 Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Jahreshauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.3.5 Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Vollmitglieder.

5.4 Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

6. Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuer-begünstigter Zwecke

6.1 Bei Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

6.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Soziokulturelle Zentrum „Kraftwerk e.V.“ zwecks Verwendung zur Unterstützung künstlerischer Projekte. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Chemnitz, den 08.02.2023